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Oberbürgermeister*innen und Stadtverwaltung
Das Stadtarchiv hat die Namen der Oberbürgermeister*innen, Magistratsmitglieder und leitenden Beamt*innen der Stadt in einer Liste zusammengestellt, die bis in das Jahr 1269 zurückreicht:
Oberbürgermeister*innen und Stadtverwaltung (Stand: März 2025)
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Weitere Informationen
Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen waren die Amtsbezeichnungen, Amtszeiten und die Anzahl der Ämter immer wieder Änderungen unterworfen. Hier finden Sie detaillierte Informationen dazu:
Seit 2000
Am 1. April 1996 hob das Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts die aus den besonderen Bedingungen der Nachkriegszeit zu erklärende Zweigleisigkeit auf. Durch eine entsprechende Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung kehrte jetzt - wie in allen anderen Bundesländern - auch in Niedersachsen ein hauptamtlicher Oberbürgermeister/eine hauptamtliche Oberbürgermeisterin an die Spitze der Kommunen zurück. Er/sie wird gleichzeitig mit dem Rat direkt gewählt, repräsentiert die Gemeinde und leitet die Verwaltung.
Die Wahl zum ersten hauptamtlichen Oberbürgermeister fand in Göttingen in zwei Wahlgängen am 13. und 27. Juni 1999 statt. Zum 1.1.2001 wurde durch Auflösung des Umweltdezernats die Zahl der Dezernent*innen auf fünf reduziert (Stadtdirektor/Kämmerer, Stadtbaurat, drei Stadträte). Zum 1.7.2002 erfolgte durch die Auflösung des Kulturdezernates eine weitere Reduzierung.
1946 bis 2000
Aufgrund der von der britischen Militärregierung revidierten Gemeindeordnung wurde in Göttingen am 6. Dez. 1946 bzw. am 7. Febr. 1947 eine neue Hauptsatzung erlassen. In ihr wurde die politische Vertretung der Gemeinde dem ehrenamtlichen Oberbürgermeister als Vorsitzenden des Stadtrates und die Leitung der Verwaltung dem auf sechs oder 12 Jahre gewählten hauptamtlichen Oberstadtdirektor übertragen ("Zweigleisigkeit").
Diesem standen als leitende Beamte zur Seite: Stadtdirektor/Kämmerer, Oberverwaltungsrat, Verwaltungsrat, Stadtsyndikus, Stadtbaurat, Stadtschulrat.
Durch Ratsbeschluß vom 31. Okt. 1947 wurde die Amtszeit der leitenden Beamten auf sechs Jahre festgelegt.
Auf der Grundlage der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 wurde am 5. Jan. 1956 eine neue Hauptsatzung erlassen. Danach waren dem Oberstadtdirektor als weitere Wahlbeamte (Dezernenten) ein Stadtdirektor (Kämmerer) und vier Stadträte, darunter der Stadtbaudirektor und der Stadtrechtsrat, beigeordnet. Alle Wahlbeamten wurden auf sechs oder 12 Jahre gewählt.
In der Folgezeit wurden die Bestimmungen betr. die Stadträte mehrfach geändert: am 11. Sept. 1964 wurde ihre Zahl auf fünf erhöht, am 2. Sept. 1983 wurde sie auf drei reduziert (der Stadtbaurat wurde jetzt gesondert geführt), am 6. Mai 1988 wieder auf vier erhöht. Seitdem amtierten in Göttingen außer dem Oberstadtdirektor sechs Wahlbeamte (Stadtdirektor, Stadtbaurat und vier Stadträte).
1934 bis 1945
Mit dem preußischen Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dez. 1933 und der Hauptsatzung vom 31. Jan. 1934 wurde das nationalsozialistische Führerprinzip auf die kommunale Ebene übertragen.
In Göttingen führte jetzt der Oberbürgermeister als Leiter die Verwaltung in alleiniger Verantwortung. Ihm standen zwei hauptamtliche Beigeordnete zur Seite: der Bürgermeister (Erster Beigeordneter) und der Kämmerer.
Oberbürgermeister und Bürgermeister mußten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst mitbringen, der Kämmerer eine geeignete Vorbildung. Daneben wurden vier ehrenamtliche Beigeordnete (Stadträte) berufen. Oberbürgermeister, Bürgermeister und Kämmerer berief und entließ der preußische Innenminister, die Stadträte der Regierungspräsident, jeweils nach Fühlungnahme mit dem Gauleiter der NSDAP. Die Berufung erfolgte auf 12 Jahre.
Die Reichsgemeindeordnung vom 30. Jan. 1935 ließ wesentliche Punkte des preußischen Gesetzes unverändert. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten (Stadträte) wurde auf sechs Jahre festgelegt.
Mit Verordnung vom 15. Juli 1941 wurde die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten auf drei (Bürgermeister, Kämmerer, Beigeordneter) erhöht.
1858 bis 1918
Nach der Hannoverschen Städteordnung von 1858 und dem Göttinger Ortsstatut von 1898 war der Magistrat der Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und zugleich Organ der Staatsgewalt. Er versah im Stadtgebiet die Polizei, wozu in Göttingen eine besondere Polizeibehörde, die Polizeidirektion, eingerichtet wurde, und verwaltete die Landesangelegenheiten im Stadtgebiet.
Das Magistratskollegium bestand aus dem Oberbürgermeister, einem Syndikus als dessen Stellvertreter, einem besoldeten und vier unbesoldeten Senatoren.
Bürgermeister, Syndikus und besoldeter Senator mußten die Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder Justizdienst mitbringen. Der gesamte Magistrat wurde auf Lebenszeit gewählt, die unbesoldeten Senatoren konnten aber nach sechs Jahren ihr Amt niederlegen und eine Wiederwahl ablehnen.
Die Wahl der Magistratsmitglieder erfolgte durch den Magistrat und die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Bürgervorsteherkollegiums (Gemeindevertretung). Das Amt des Kämmerers war mit dem eines Magistratsmitgliedes nicht vereinbar. Der Kämmerer und der Stadtsekretär wurden auf Lebenszeit gewählt und waren dem Magistrat beigeordnet. Dem Stadtsekretär und dem Stadtbaumeister konnte aber das Stimmrecht im Magistrat in Sachen, die ihren Aufgabenbereich betrafen, verliehen werden.
1852 bis 1857
Die Städteordnung vom 1. Mai 1851 in Verbindung mit dem Göttinger Ortsstatut vom November 1852 ließ die Personenzahl des Magistrats zwar gleich, änderte aber seine Zusammensetzung: Neben den beiden Juristen - dem Bürgermeister und dem Syndikus - waren nunmehr fünf Senatoren vorgesehen, von denen mindestens zwei ebenfalls rechtskundig sein mußten. Unter den übrigen drei unbesoldeten Senatoren mußten mindestens zwei der Klasse der Handels- und Gewerbetreibenden angehören oder angehört haben. Der Stadtsekretär war zukünftig kein Magistratsmitglied mehr, sondern diesem lediglich beigeordnet. Die besoldeten Mitglieder des Magistrats wurden auf Lebenszeit gewählt, konnten jedoch auch wider ihren Willen nach Ablauf von 12 Jahren nach ihrer Wahl auf übereinstimmenden Antrag des Magistrats und der Bürgervorsteher vom Ministerium des Innern in den Ruhestand versetzt werden. Die Amtsperiode für die unbesoldeten Senatoren wurde auf sechs Jahre beschränkt, eine Wiederwahl war aber zugelassen.
1831 bis 1851
Eine erneute, tiefgreifende Umgestaltung der Göttinger Verhältnisse erfolgte durch die am 8. April 1831 durch König Wilhelm IV. erlassene neue Stadtverfassung. Neben der Abschaffung des Gerichtsschultheißen brachte sie in zwei Bereichen weitgehende Neuerungen: Zum einen wurde jetzt auch in Göttingen die Justiz von der allgemeinen Verwaltung getrennt, zum anderen konnten sich im Rahmen des "Bürgervorsteherkollegium" nun erstmalig breitere Schichten der Bürgerschaft an der Stadtverwaltung beteiligen.
Die Spitze der Stadtregierung bildeten künftig der "Verwaltenden Magistrat" und das "Stadt-Gericht" (in der folgenden Aufstellung nicht erfasst), die zusammen das "Allgemeine Magistrats-Collegium" bildeten. Der verwaltende Magistrat war deutlich kleiner als das alte Stadtregiment. Er bestand aus dem Magistratsdirektor (seit 1844 mit dem Titel eines Oberbürgermeisters), dem Syndikus, vier Senatoren und einem Sekretär, wobei letzterer zugleich auch den Rang eines fünften Senators einnehmen konnte. Von den vier Senatoren mußten mindestens zwei zur hausbesitzenden, gewerbetreibenden Bürgerschaft gehören. Diese unbesoldeten Senatoren konnten nach vier Jahren aus ihrem Amt entlassen werden; für die hauptamtlichen Magistratsmitglieder wurde keine Amtszeit festgesetzt. Der Polizeidirektor (in der folgenden Aufstellung nicht erfasst) hatte qua Amt Sitz und Stimme im Magistrat. Darüber hinaus wird dem Magistrat ein Bauverständiger und außerdem das nötige Personal von Revisoren, Stadtschreibern und Stadtdienern zugeordnet.
1813 bis 1830
Nach dem Ende der napoleonischen Vorherrschaft wurde für das Gebiet des vormaligen Kurfürstentum (seit 1814 Königtum) Hannover mit Verordnung vom 16. November 1813 die Wiedereinführung der alten Verfassung befohlen. Für Göttingen trat damit der Rezess vom 13. Januar 1690 wieder in Kraft gesetzt.
Aufgrund der guten Erfahrungen mit der zentralistischen Verwaltung nach französischem Muster kam es allerdings zu wichtigen Änderungen. So fiel das Amt des 3. Bürgermeisters stillschweigend weg, und 1817 wurde mit Genehmigung der Regierung vom 9. März das Amt des 2. Bürgermeisters von dem des Syndikus getrennt und ebenfalls abgeschafft. Die Stadt hatte fortan nur noch einen Bürgermeister. In dieselbe Richtung einer "Verschlankung der Verwaltung" wirkte auch die Tatsache, daß der im Jahre 1816 neu eingesetzte Kämmerer Starke nicht wie seine Vorgänger auch zugleich den Rang eines Senators erhielt.
1809 bis 1813
Von 1807 bis 1813 gehörte Göttingen zum Königreich Westphalen, an dessen Spitze König Jerôme, ein Bruder Napoleons, stand. In diesem nach französischem Vorbild straff zentralistisch organisierten Staat wurde mit der Verwaltungsordnung vom 11. Januar 1808 auch die Kommunalverfassung zentralistisch umgestaltet. Der mehrfach wöchentlich zusammentretende Stadtrat wurde abgeschafft und das vielköpfige Stadtregiment des Rezesses vom Januar 1690 auf die Funktion des alleinverantwortlichen Bürgermeisters/Maire reduziert, dem zwei Vertreter sowie ein Sekretär und ein Kämmerer zur Seite standen.
1690 bis 1808
Als Folge des allgemeinen Niedergangs Göttingens in den Jahrzehnten nach dem Dreißigjährigen Krieg wurde - neben anderen Maßnahmen - durch den "Stadtrezess" vom 30. Januar 1690 die Stadtverfassung grundlegend umgestaltet.
Durch die Neuordnung sollte einerseits die Arbeit der Stadtverwaltung verbessert und andererseits der Einfluß des Landesherrn erhöht werden. Zu diesem Zweck wurde der seit dem Mittelalter bestehende, jährlich neu gewählte und mit ehrenamtlichen Mitgliedern besetzte Rat abgeschafft. An seine Stelle trat ein längerfristig amtierendes Ratskollegium aus weisungsgebundenen Fachleuten, dessen Mitglieder vom Landesherrn ernannt wurden und in dem der Gerichtsschultheiß als Statthalter des Fürsten in der Stadt den Vorsitz führte. Neben letzterem bestand das Stadtregiment künftig aus einem Bürgermeister, einem Syndikus, einem Stadtsekretär, einem Kammerschreiber (in der folgenden Aufstellung nicht erfasst) und acht Ratsherren oder Senatoren, denen einzelne Ressorts wie die Kämmerei oder die Bauaufsicht zugewiesen wurden.
Die grundlegenden Bestimmungen des Rezesses vom 13. Januar 1690 blieben bis zum März 1808 in Kraft. Allerdings erfuhr das Stadtregiment verschiedene Umgestaltungen, um es den wechselnden Anforderungen anzupassen. So wurde am 4. März 1707 das Ratskollegium um einen zweiten Bürgermeister erweitert und in Reskripten vom 24. März und 16. Juli 1708 die wechselnde Geschäftsführung beider Bürgermeister festgelegt. Nachdem bereits zwischen 1718/19 und 1724/25 drei Bürgermeister nachweisbar waren, stellte die Landesregierung 1736 dem Magistrat auf Dauer einen leitenden 1. Bürgermeister voran, so dass von jetzt an zwar drei Personen diesen Titel führten, die verantwortliche Geschäftsführung aber wieder nur noch bei einer Person lag. Auch die Zahl der Senatoren schwankte im Laufe der Jahre.
1919 bis 1933
Nach der "Verordnung über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrechts" vom 24. Jan. 1919 und dem "Gesetz über die vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts" vom 18. Juli 1919 wurden die Mitglieder des Magistrats jetzt ausschließlich von den Bürgervorstehern gewählt. Die Amtszeit der bisherigen unbesoldeten Magistratsmitglieder (Senatoren) endete mit dem 31. August 1919. Bis zu diesem Termin waren neue unbesoldete Senatoren zu wählen.
Am 7. Juli 1919 wurde der Göttinger Magistrat erweitert und bestand jetzt aus einem Oberbürgermeister, drei besoldeten Senatoren und sechs unbesoldeten Senatoren sowie dem Stadtbaurat.
Nach dem Gemeindewahlgesetz vom 9. April 1923 sollten die Neuwahlen zu den Gemeindevertretungen (Bürgervorsteher) bis zum 30. Nov. 1923 erfolgen, durch das Wahltagsgesetz vom 12. Febr. 1924 wurde der Wahltag schließlich auf den 4. Mai 1924 festgesetzt. Die Wahlzeit (Dauer der Legislaturperiode) wurde nicht eindeutig bestimmt.
Mit der Wahl der neuen Gemeindevertreter endete die Amtszeit der bisherigen, auch der auf Lebenszeit gewählten unbesoldeten Magistratsmitglieder (Senatoren). Ihre Neuwahl mußte unmittelbar nach der Neuwahl der Gemeindevertretungen (Bürgervorsteher) erfolgen, ihre Amtszeit war jetzt an die der Gemeindevertretungen gebunden. Die Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters und der besoldeten Magistratsmitglieder (Senatoren), die in Göttingen auf Lebenszeit gewählt waren, wurde auf 12 Jahre beschränkt.
Durch zwei Gesetze vom 18. April und vom 29. Okt. 1928 wurde festgesetzt, daß die Gemeindewahlen bis zum 31. Dez. stattfinden mußten. Die Wahlzeit der Gemeindevertretung (Bürgervorsteher) und der unbesoldeten Magistratsmitglieder (Senatoren) wurde jetzt auf vier Jahre festgeschrieben.
