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Vorwort | ||||
Einleitung | ||||
Zu den naturräumlichen Verhältnissen | 1 | |||
Zur Besiedlung des Göttinger Leinetals in ur- und frühgeschichtlicher Zeit | 5 | |||
Zur Besiedlungsgeschichte des Göttinger Raumes | 5 | |||
Das Alter der Siedlung Geismar | 8 | |||
Die retrospektive Klärung der frühen Siedlungsgeschichte | 14 | |||
Vorbemerkung | 14 | |||
Die Kernflur | 16 | |||
Umfang und Datierung | 16 | |||
Zum Problem der Bünden | 20 | |||
Die Ausbauflur | 27 | |||
Zum Problem Flurwüstung und Fluranalyse | 33 | |||
Die Siedlung | 38 | |||
Die Geschichte der Kirche in vorreformatorischer Zeit | 47 | |||
Zur Frage des Missionsträgers und der Missionszeit im Leinegau | 47 | |||
Zur Geschichte der Geismarer Kirche im frühen Mittelalter | 50 | |||
Rückschlüsse aus dem Patrozinium | 51 | |||
Rückschlüsse aus den Patronatsverhältnissen | 54 | |||
Rückschlüsse aus den Besitzverhältnissen | 55 | |||
Rückschlüsse aus der Kirchenorganisation | 61 | |||
Zur Frage der Identität von Urkirchspiel und Sedesbezirk | 66 | |||
Die frühe Seelsorge im Geismarer Urkirchspiel und die Ablösung der Pfarrkirchen | 72 | |||
Zusammenfassung | 81 | |||
Zur Geschichte der Kirche im hohen und späten Mittelalter | 81 | |||
Die Vereinigung der Mutterkirche Geismar mit dem Petersstift in Nörten (1055) | 81 | |||
Die Funktionen der Geismarer Sedeskirche und ihrer Erzpriester | 85 | |||
Die Geismarer Sedeskirche als Sendkirche | 85 | |||
Zur Landkapitel- und Kalandsfrage | 87 | |||
Die Aufgaben der Geismarer Erzpriester | 90 | |||
Zusammenstellung der bekannten Geismarer Priester aus vorreformatorischer Zeit | 93 | |||
Die Geismarer Kirche im Zeitalter der Reformation und Gegenreformation | 96 | |||
Die Geschichte der Kirche bis 1597 | 96 | |||
Die Einführung eines evangelischen Geistlichen von welfischer Seite im Jahre 1597 | 102 | |||
Mainzische Versuche der Gegenreformation bis zum Ende des 30jährigen Krieges | 108 | |||
Zur Agrargeschichte vom 13. Jahrhundert bis zum Ende des 16. Jahrhunderts | 113 | |||
Die Geschichte der Villikation | 114 | |||
Der Zustand um 1250 | 114 | |||
Zur Interpretation der Mainzer Heberolle von 1248/49 | 114 | |||
Der Herrenhof der Villikation | 129 | |||
Die Lage der Villikationshörigen um 1250 | 122 | |||
Zur Geschichte der Villikationsabgaben | 129 | |||
Die Weizen- und Hafergülte oder der "Böningsche Erbenzins" | 130 | |||
Die Schweine- und Schafgülte oder die "Gieseler Hof-Gülte" | 134 | |||
Die übrigen Gülteabgaben | 136 | |||
Zusammenfassung über die Gülteabgaben | 139 | |||
Die Dienstpflicht des abhängigen Villikationslandes | 140 | |||
Die Zehntpflicht des Villikationslandes | 142 | |||
Die Zehntpflicht der Hörigenhufen | 143 | |||
Die Zehntpflicht des Herrenhofes der Villikation (der Bündezehnt) | 144 | |||
Zur Interpretation des Einkünfteverzeichnisses von 1318 | 150 | |||
Die Bestimmung der Hörigenhufen | 152 | |||
Zur Auflösung der Geismarer Villikation | 155 | |||
Der villikationsfreie Besitz | 160 | |||
Der adelige Lehnbesitz | 160 | |||
Der Besitz der Herren von Hanstein | 162 | |||
Der Besitz der Herren von Bodenhausen | 166 | |||
Der Besitz der Herren von Kerstlingerode | 168 | |||
Der Besitz der Edelherren von Plesse | 169 | |||
Der Besitz der Herren von Bischoffshausen | 172 | |||
Zusammenfassung | 173 | |||
Der Besitz der Köter | 175 | |||
Das Rodungsgebiet Bischofsberg und die Wüstung Rode | 177 | |||
Zur Entwicklung der Geismarer Grundbesitzverhältnisse während der Göttinger Pfandschaft (1417 -1537) | 183 | |||
Das Geismarer Gerichtswesen unter mainzischer Hoheit bis zum Jahre 1622 | 191 | |||
Geismar innerhalb des frühen Gerichtswesens im Leinegau | 191 | |||
Geismar unter der Vogteigerichtsbarkeit von Herrenvögten | 194 | |||
Geismar unter der Gerichtsbarkeit der mainzischen Vicedomini und Amtmänner von Rusteberg (1239 - 1366) | 197 | |||
Geismar unter Pfandgerichtsbarkeit der Herren von Hardenberg (1366 - 1622) | 200 | |||
Das Gerichtswesen während der Göttinger After-Pfandschaft (1417 - 1535) | 201 | |||
Das Geismarer Gerichtswesen vom Ende der Göttinger Pfandschaft bis zur welfischen Belehnung der Herren von Hardenberg (1537 - 1622) | 206 | |||
Die Entwicklung der Gerichtsverfassung zwischen 1537 und 1622 | 206 | |||
Die Gerichtsbarkeit im Streit um die Landeshoheit zwischen Kurmainz und Braunschweig-Lüneburg | 211 | |||
Die Straffung der Herrenrechte durch den Gerichtsherren im 16. Jahrhundert | 216 | |||
Der Streit um die Waldnutzung | 217 | |||
Die Auseinandersetzung um Hut und Weide | 222 | |||
Der Streit um die Dienste | 225 | |||
Zusammenfassung | 229 | |||
Geismar im Streit um die Landeshoheit zwischen Kurmainz und den Herzögen von Braunschweig-Lüneburg | 231 | |||
Die Auseinandersetzung um die Landeshoheit bis zum Jahre 1607 | 232 | |||
Die Auseinandersetzung um die Landeshoheit bis zur welfischen Belehnung der Herren von Hardenberg im Jahre 1622 | 236 | |||
Die Auseinandersetzung um die Landeshoheit bis zum Vertrag von 1744 | 242 | |||
Das Patrimonialgericht Geismar von 1622 bis 1839 | 246 | |||
Die Geismarer Gerichtsverwalter | 246 | |||
Die Verwaltungsaufgaben der Gerichtsverwalter | 247 | |||
Die Rechtsprechung der Gerichtsverwalter an den Gerichtstagen | 250 | |||
Das Wrugengericht | 254 | |||
Die Gemeindegerichtsbarkeit | 257 | |||
Der Schulze und der Untervogt als Gerichtspersonen | 259 | |||
Strafzumessung und Strafvollzug | 263 | |||
Die mit der Gerichtsbarkeit verbundenen Rechte | 266 | |||
Die Aufhebung des Gerichtes Geismar am 1. März 1839 | 271 | |||
Die Geismarer Agrarverhältnisse um 1750 | 275 | |||
Die Besitzverhältnisse | 276 | |||
Zur Allmendenutzung | 286 | |||
Die Waldnutzung | 287 | |||
Die Nutzung der Anger | 288 | |||
Die Auseinandersetzung um die Dienstpflicht | 295 | |||
Der Kauf des Herrenhofes durch die Gemeinde und dessen Auflösung | 298 | |||
Zur Geschichte der Kirche vom 30jährigen Krieg bis zum Jahre 1839 | 302 | |||
Die Entwicklung des Patronatrechtes | 302 | |||
Die Einführung der Pfarrer | 306 | |||
Die Aufgaben des Pfarrers | 308 | |||
Das Verhältnis der Pfarrer zur Gemeinde und zum Gerichtsherrn | 310 | |||
Die Einkünfte des Pfarrers | 316 | |||
Das Kirchenvermögen und seine Verwaltung | 320 | |||
Die Kirche und die Pfarrgebäude | 324 | |||
Zur Entwicklung der Bevölkerungszahl und des Siedlungsbildes in der Neuzeit | 328 | |||
Schlußbetrachtung | 334 | |||
Verzeichnis der benutzten Archive | 337 | |||
Verzeichnis der Abkürzungen | 337 | |||
Autorenregister | 339 | |||
Sachregister | 343 | |||
Verzeichnis der Karten | ||||
Landesaufnahme 1876 | ||||
Flurkarte von etwa 1744 | ||||
Dorfplan von etwa 1744 | ||||
Siedlungen im Sedesbereich Geismar |
Vorwort |
Der Anstoß zur Erforschung der Geismarer Geschichte ergab sich aus dem Versuch, im Schulunterricht die Ortsgeschichte exemplarisch für allgemeine strukturgeschichtliche Betrachtungen heranzuziehen. Ich habe meinem Lehrer, Herrn Prof. Dr. Georg Schnath, für die freundliche Förderung dieses Versuchs zu danken und für die Geduld, die er der Arbeit bis zu ihrer Drucklegung zuteil werden ließ. Sie wurde 1965 von der Göttinger Philosophischen Fakultät als Dissertation angenommen. Die folgende Veröffentlichung ist deren kürzere Fassung.
Für sein besonderes Entgegenkommen bei der Benutzung des Göttinger Stadtarchivs habe ich Herrn Oberarchivrat Dr. Walter Nissen zu danken. Ich bin ihm ferner für die Aufnahme dieser Arbeit in die von ihm herausgegebene Reihe der "Studien zur Geschichte der Stadt Göttingen" verbunden. Dem Niedersächsischen Kultusminister und dem Ortsgemeinderat Geismar gilt mein Dank für die Gewährung von Beihilfen zur Drucklegung. Hans Tütken |
Einleitung |
Das Dorf Geismar ist 1964 als Gebietsteil der Stadt Göttingen eingegliedert worden. Am Ende einer eigenständigen Entwicklung dieser Gemeinde versucht die folgende Veröffentlichung einen zeitlich begrenzten Durchblick ihrer Geschichte zu geben. Die Darstellung folgt vor allem strukturgeschichtlichen Fragen und zeichnet weniger eine Ereignisgeschichte nach. Das Quellenmaterial legte diese Entscheidung nahe, aber auch die Abwägung des Bedeutsamen. Nicht so sehr die Taten einzelner und besondere Ereignisse bestimmten das Geschehen der dörflichen Gemeinde, sondern mehr die langdauernde Wirksamkeit von Strukturen, die in stetem Gleichmaß das Leben vieler Generationsfolgen prägten. Als Beispiele mögen dafür die Parzellengliederung der Flur und die Dreifelderwirtschaft stehen, die zusammen ein wenig variiertes Grundmuster des Wirtschaftens über viele Jahrhunderte abgaben.
Die folgende Arbeit versucht, die Wirksamkeit, den langsamen Wandel oder die Auflösung solcher Strukturen aufzuzeigen.
Als großer Nachteil wurde empfunden, daß entsprechende regional weitergespannte Untersuchungen für den Göttinger Raum fehlen. Dies trifft einmal für die Siedlungsgeschichte zu, besonders in ihren frühen Phasen. Für die Genese und den Wandel der Herrschaftsverhältnisse fehlen ebenfalls moderne Untersuchungen. Dies gilt sowohl für die mannigfaltigen Versuche der Feudalherren, kleinere und größere Herrschaften zu bilden, als auch für das Verhältnis von Herrschaft und Freiheit, von Herr und Genossenschaft, innerhalb dieser Gebilde. Insbesondere ist die Agrarverfassung, in der sich die soziale Lage der ländlichen Bevölkerung spiegelt, mit ihren hoch- und spätmittelalterlichen Wandlungen noch nicht genügend erforscht. Es fehlt ferner für den Göttinger Raum eine hinreichende Untersuchung der Rechtsprechung in ihrer überörtlichen Organisation. Die kirchliche Verwaltung im Archidiakonat Nörten ist erst vor kurzem Gegenstand einer modernen Untersuchung geworden. Dieser Forschungsstand macht sich in der vorliegenden Arbeit dadurch bemerkbar, daß der Verfasser im ersten Teil bei der Ordnung und Interpretation seiner lokalen Befunde weiter ausgreifen mußte, weil öfter keine Ergebnisse regionaler Forschung vorlagen, auf die er sich in Zustimmung oder Kritik hätte beziehen können. Die Arbeit hat einen ersten Schwerpunkt in einer siedlungsgeschichtlichen und fluranalytisdien Untersuchung. Dabei wird versucht, für eines der ältesten, siedlungsgünstig gelegenen Dörfer im südlichen Leinetal die Entwicklung des Dorfbildes und der zugehörigen Flur aufzuzeigen. Geismar war ein Ausgangspunkt der mainzischen Mission im Leinegau. Am Vorabend der Reformation zählten noch 37 Kirchen und Kapellen zur Sedes Geismar und unterstanden deren Erzpriester. In zwei Kapiteln werden die mannigfachen Wandlungen der Seelsorge und der geistlichen Verwaltung in vor- und nachreformatorischer Zeit dargestellt. Einen weiteren Schwerpunkt der Untersuchung gaben die Veränderungen der Agrarverfassung ab. Man darf vermuten, daß in verschiedenen Rechtsformen aller Grundbesitz in Geismar vom Erzstift Mainz abhängig war, wobei der Villikation eine besondere Bedeutung zukam. Die Arbeit stellt u.a. dar, in welch eigenartiger Weise sich die Geismarer Villikation "auflöste". Unter Umständen ist dieser Vorgang ein Paradigma für die Deutung der noch ungeklärten Entwicklung der Agrarverfassung in Südniedersachsen. In eben diesem Raum zeigen sich ferner Besonderheiten des Meierrechtes, von denen - wie gezeigt wird - auch die neuzeitliche Entwicklung der Besitzverhältnisse in Geismar mitbestimmt war. Kraft königlicher Immunitätsprivilegien stand dem Erzstift Mainz die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Geismar zu. Die Arbeit stellt dar, wie aus dieser Rechtsgrundlage ein dörfliches Hochgericht erwuchs, das durch Verpfändung und den Wandel der Machtverhältnisse zu einem Patrimonialgericht der Herren von Hardenberg unter welfischer Landeshoheit sich entwickelte. Die ursprüngliche Dissertation enthält noch ein hier nicht abgedrucktes Kapitel über die mittelalterlichen Wehranlagen im Dorf und der Feldmark, worin von der Kirchhofs- und Dorfbefestigung sowie über die göttingischen Warten und Landwehren auf Geismarer Gebiet gehandelt wird. Es mußte ferner aus Raumgründen ein Exkurs über die mainzischen Ministerialengeschlechter der Herren von Geismar und von Reinoldeshusen fortgelassen werden. Da das Archiv der hardenbergischen Guts- und Gerichtsherrn zum größten Teil im letzten Krieg vernichtet wurde, fehlt jene Quellengruppe, von der genauere Einsichten in die Entwicklung der Geismarer Gutswirtschaft in neuerer Zeit zu erwarten gewesen wären. Dagegen liegt ein noch nicht ausgeschöpftes Material zur Selbstverwaltung der Gemeinde in den detailreichen Gemeinderechnungen vor, die vom Jahre 1725 an erhalten sind. Das Jahr 1893 wurde zur Begrenzung dieser Arbeit gewählt, weil die Aufhebung des Gerichtes in diesem Jahr bezeichnend für eine Reihe etwa gleichzeitiger Vorgänge ist, in denen sich die Auflösung noch mittelalterlich geprägter Ordnungen vollzieht. In den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts endet auf diese Weise eine langwährende, vor allem herrschaftsbestimmte Epoche Geismarer Geschichte. |