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Vorwort | 6 | ||
Einleitung | 9 | ||
Landesherr, Gerichtsschulze und Rat (13. bis Anfang des 16. Jahrhunderts) | 11 | ||
Stadtverfassung und Stadtrecht | 11 | ||
Das herzogliche Schulzengericht | 13 | ||
Äußere Geschichte des Schulzengerichts bis zum Jahre 1521 | 13 | ||
Die Gerichtspersonen des Gerichts | 15 | ||
Die Jurisdiktion des Schulzengerichts | 23 | ||
Die Peinliche Halsgerichtsbarkeit auf dem Leinebergischen Landgericht | 27 | ||
Die gerichtliche Tätigkeit des Rates | 31 | ||
Das Ratskollegium | 31 | ||
Die Jurisdiktion des Rates | 32 | ||
Grenzen der Gerichtsgewalt. Anfänge der Appellation | 37 | ||
Die Grenzen der innerstädtischen Zuständigkeit | 37 | ||
Grenzen der Gerichtsgewalt außerhalb der Stadt | 43 | ||
Appellation an das Hofgericht zu Münden | 45 | ||
Die Stadt als Inhaberin der Gerichte (1521 bis 1664) | 47 | ||
Neue Gerichtsordnungen und Rezesse | 47 | ||
Städtische Gerichtsordnungen | 47 | ||
Landesherrliche Rezesse | 50 | ||
Das Gericht des Rates | 52 | ||
Der Verkauf des Schulzenamtes an die Stadt im Jahre 1521 | 52 | ||
Der Rat und seine Organe. Gerichtspersonen | 54 | ||
Die Jurisdiktion des Rates | 58 | ||
Das Schulzengericht in der Hand der Stadt | 63 | ||
Äußere Geschichte des Schulzengerichts von 1521 bis 1664 | 63 | ||
Die Gerichtspersonen im Schulzengericht | 64 | ||
Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen | 67 | ||
Die landesherrliche Hoch- oder Halsgerichtsbarkeit | 69 | ||
Einengung der städtischen Gerichtsgewalt. Ausbreitung der Apellation | 70 | ||
Eingriffe in den ausschließlichen Gerichtsstand der Bürger | 70 | ||
Einengung der Gerichtsgewalt außerhalb der Stadt | 72 | ||
Ausbreitung der Appellation an landesherrliche Gerichte | 75 | ||
Der Landesherr als Gerichtsherr (1664 bis Ende des 17. Jahrhunderts) | 77 | ||
Das Amt des herzoglichen Schultheißen | 77 | ||
Die Rücknahme des Schulzenamtes durch den Landesherrn im Jahre 1664 | 77 | ||
Neue landesherrliche Ordnungen | 79 | ||
Der Schulze als Einzelrichter | 80 | ||
Das Stadtgericht als Kollegialgericht | 82 | ||
Die Gerichtspersonen des Stadtgerichts | 82 | ||
Die Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit | 83 | ||
Die Vollstreckung der Strafurteile | 86 | ||
Ordentlicher und privilegierter Gerichtsstand | 87 | ||
Der städtische Rat | 88 | ||
Die Freiwillige Gerichtsbarkeit | 88 | ||
Rat und Gesetz | 88 | ||
Rat und Verwaltung | 89 | ||
Schlußbemerkungen | 90 | ||
Quellenverzeichnis | 92 | ||
Literaturverzeichnis | 97 | ||
Verzeichnis der Schultheißen | 101 | ||
Zeittafel | 104 | ||
Sachregister | 105 | ||
Ortsregister | 109 |
Vorwort |
Die Anregung zur Untersuchung der Gerichtsverfassung Göttingens ging von meinem verehrten akademischen Lehrer, Herrn Professor Dr. jur. Wilhelm Ebel aus. Ihm danke ich dafür, daß er nicht nur diese Arbeit gefördert, sondern auch mein Interesse an der Rechtsgeschichte geweckt hat. Herrn Archivoberrat Dr. Walter Nissen danke ich für das Entgegenkommen, mit dem er mir die Benutzung des Stadtarchivs in großzügiger Weise gewährt hat. Ihm als Schriftleiter sowie dem Rat und der Verwaltung der Stadt Göttingen als Herausgeber bin ich für die Aufnahme in die Schriftenreihe der "Studien zur Geschichte der Stadt Göttingen" zu Dank verpflichtet. Dankbar bin ich Herrn Professor Dr. jur. Götz Landwehr, der mir mit manchen Anregungen weitergeholfen, dankbar auch dem liebenswürdigen Herrn Amtsgerichtsrat a. D. Heinz Kelterborn, der mir mit Geduld bei der Auswertung des Archivmaterials zur Seite gestanden hat.
Zu danken habe ich dem Evangelischen Studienwerk e.V., Villigst b. Schwerte (Ruhr), insbesondere Herrn Helmut Keusen, für die mir zum Abschluß der Arbeit gewährte Unterstützung. Der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft mit ihrem Landsyndikus Dr. Dr. Lampe sowie dem Niedersächsischen Kultusminister in Hannover danke ich für die Gewährung von Beihilfen zur Drucklegung.
Die vorliegende Darstellung ist von der Göttinger juristischen Fakultät im Jahre 1965 als Dissertation angenommen worden. Gerhard Wittram |
Einleitung |
Die vorliegende Arbeit will eine Übersicht über die Entwicklung der Gerichtsverfassung einer landesherrlichen Stadt vom Mittelalter bis zur Zeit des Absolutismus geben. Unter Gerichtsverfassung soll dabei die Ordnung der Gerichte und die Handhabung der Gerichtsbarkeit verstanden werden.
Während bereits Einzelarbeiten über die Geschichte der Bevölkerung, des Münz- und Geldwesens, über den ländlichen Besitz der Stadt und über die Entwicklung der Ratsverfassung vorliegen, fehlte bis jetzt eine auf den Quellen beruhende Untersuchung der Kräfte, die für das Gerichtswesen der Stadt Göttingen bestimmend waren. Die Geschichte der Gerichtsverfassung ist vom Machtkampf zwischen dem vom Landesherrn mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit beauftragten Beamten und dem städtischen Rat erfüllt. Der Streit um die Kompetenzen und deren Abgrenzung spiegelt daher immer auch zugleich das Verhältnis der Stadt zu ihrem Stadt- oder Landesherrn wider. Doch brauchte dabei das wechselnde politische Schicksal der Stadt und des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg nicht dargestellt zu werden. Denn die Entwicklung und Veränderung der Gerichtsverfassung vollzog sich im allgemeinen unabhängig vom Wechsel der Lanldesherrschaft. Das Thema umfaßt mit dem 13. bis zum Ende des 17. Jahrhunderts einen Zeitraum, der sich von der Entstehung der Stadt bis zu ihrer Eingliederung in das landesherrliche Territorium erstreckt. Die Gerichtsverfassung Göttingens beruhte im Mittelalter nicht auf festen Ordnungen oder Gesetzen (I. Teil). Die Abgrenzung der Kompetenzen muß daher weitgehend aus der damals in der Stadt üblichen Rechtspraxis ersehen werden. Diese im wesentlichen also auf Gewohnheit beruhende Verfassung bildet freilich Grundlage und Voraussetzung für die Gerichtsordnung der späteren Zeit. Ende des Mittelalters stand die Stadt auf der Höhe ihrer politischen Macht. Dabei beschränkte sich diese Vorrangstellung nicht allein auf den Bereich der Politik. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts trat die Stadt auch als Inhaberin der Gerichte in Erscheinung (II. Teil). Allerdings wurde die eigene städtische Gerichtsbarkeit Ende des 16. Jahrhunderts vom Landesherrn in Frage gestellt und der Stadt schließlich nur als eine verpfändete Jurisdiktion zur Ausübung überlassen. Damit begann eine Entwicklung, die mit der Eingliederung der Gerichtsbarkeit in die allgemeine staatliche Amtsgewalt Ende des 17. Jahrhunderts (III. Teil) ihren Abschluß findet. Diese grundlegenden Veränderungen bildeten wiederum den Hintergrund für das 18. Jahrhundert, das mit seiner weiteren Differenzierung der Gerichtsverfassung in dieser Arbeit jedoch nicht mehr darzustellen war. Es galt also in den einzelnen Zeitabschnitten, wie sie sich aus der besonderen Geschichte der Stadt und aus der allgemeinen rechtsgeschichtlichen Entwicklung ergaben, die Gerichte und ihre Aufgaben, ihre äußeren wie inneren Verflechtungen und ihre Wandlungen im systematischen Zusammenhang darzustellen. |