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Vorwort | V | ||
Einleitung | 1 | ||
Der Verfassungszustand vor den Unruhen im Jahre 1513 - 1515 | 3 | ||
Erste Nachrichten über das Bestehen des Göttinger Rates | 3 | ||
Grundsätze der Ratsbestellung | 4 | ||
Ratseinsetzung | 8 | ||
Ratsherrenämter | 12 | ||
Nichtratsangehörige Amtsträger | 16 | ||
Verhältnis Rat - Gilden | 17 | ||
Verhältnis Rat - Landesherr | 18 | ||
Ratsverfassung 1513 - 1610 | 24 | ||
Die Unruhen von 1513 - 1515 und ihre Auswirkungen auf die Ratsverfassung | 24 | ||
Grundlage und Anlaß der Unruhen | 24 | ||
Ziel und Verlauf der Unruhen | 25 | ||
Ergebnis der Unruhen für die Ratsverfassung | 33 | ||
Die Reformation im Jahre 1529 | 36 | ||
Die gegnerischen Kräfte der Göttinger Reformationsbewegung | 36 | ||
Verlauf der Auseinandersetzungen | 37 | ||
Die Verfassungsänderungen | 40 | ||
Die Verfassungsentwicklung 1531 - 1610 | 42 | ||
Einflußnahme der Gilden auf die Ratswahl | 42 | ||
Beteiligung der Gilden an der Ratswahl | 44 | ||
Wahlgrundsätze und Wahlverfahren | 48 | ||
Einfluß der Gilden auf die Ratsarbeit | 55 | ||
Verhältnis Rat - Landesherr | 56 | ||
Die Verfassungsentwicklung von 1611 - 1690 | 57 | ||
Der Rezeß vom 19.4.1611 | 57 | ||
Beratungen über die Verfassungsänderung | 57 | ||
Die Bestimmungen der neuen Verfassung vom 19. April 1611 | 60 | ||
Regeln bei der Ratsergänzung mit Verfassungsrang | 64 | ||
Die Einhaltung der Verfassung | 69 | ||
Die jährliche Regimentsneubestellung | 71 | ||
1664 - 1690 | 75 | ||
Die Einlösung des Schultheißenamtes | 75 | ||
Kontrollrechte der Gilden | 79 | ||
Der Rat | 83 | ||
Die Verfassungsentwicklung von 1690 - 1807 | 87 | ||
Der Rezeß vom 13.1.1690 | 87 | ||
Gründe für die Verfassungsänderung | 87 | ||
Die Verfassungsbestimmungen des Rezesses vom 13.1.1690 | 88 | ||
Landesherrliche Aufsicht | 94 | ||
Ratsergänzung und Ämterbesetzung | 94 | ||
Geschäftsordnung des Rates | 101 | ||
Die Bürgerdeputierten | 104 | ||
Gildenrechte | 104 | ||
Wahl der Bürgerdeputierten | 105 | ||
Aufgaben der Bürgerdeputierten | 106 | ||
1732 - 1807 | 108 | ||
Rat als landesherrliche Exekutivbehörde | 108 | ||
Die Mitglieder des Rates | 111 | ||
1807 - 1831 | 118 | ||
Der Rat in der Gemeindeverfassung des Königreichs Westfalen | 118 | ||
Stellung der Gemeinden innerhalb der Staatsverfassung des Königreichs Westfalen | 118 | ||
Die Municipalität | 119 | ||
Die Wahl des Municipalrates | 122 | ||
1813 - 1831 | 124 | ||
Rückkehr zur alten Ratsverfassung | 124 | ||
Die Neuordnung der Stadtverfassungen | 127 | ||
Vorarbeiten für die Göttinger Verfassung | 129 | ||
Die Göttinger Revolution von 1831 | 136 | ||
Die Verfassung vom 8. April 1831 | 140 | ||
Die Verfassungsbestimmungen | 141 | ||
Staatliche Aufsicht | 147 | ||
Einsetzung des Magistrats | 148 | ||
Quellenlage | 151 | ||
Quellenverzeichnis | 153 | ||
Literaturverzeichnis | 163 |
Vorwort |
Die vorliegende Darstellung und Untersuchung der "Göttinger Ratsverfassung vom 16. bis 19. Jahrhundert" entstand als Dissertation. Als sie im Jahre 1962 der juristischen Fakultät der Georg-August-Universität in Göttingen vorgelegt wurde, befand sich die Stadt Göttingen noch auf dem beschwerlichen Wege, im Verein mit allen Beteiligten die rechtlichen Grundlagen zur Bildung der Großstadt Göttingen und zur Schaffung ihrer neuen "Verfassung" zu erarbeiten. Es darf daher als glücklicher Umstand angesehen werden, daß bald nach der Verkündigung des "Göttingen-Gesetzes" die vorliegende Arbeit in der Reihe der "Studien zur Geschichte der Stadt Göttingen" erscheinen kann und damit einem größeren Kreis einen Rückblick auf über 3 Jahrhunderte Verfassungsgeschichte dieser Stadt ermöglicht.
Die Anregung zur Untersuchung der Göttinger Ratsverfassung verdanke ich Herrn Professor Dr. jur. Wilhelm Ebel, der diese Arbeit stets mit regem Interesse verfolgt und gefördert hat. Ihm gilt dafür mein herzlicher Dank. Herrn Stadtarchivdirektor Dr. Walter Nissen, der mir bei der umfassenden Benutzung des reichhaltigen Göttinger Stadtarchivs jede Unterstützung gewährte, verdanke ich, daß die Arbeit dem Rat und der Verwaltung zur Veröffentlichung in der Schriftenreihe "Studien zur Geschichte der Stadt Göttingen" vorgeschlagen werden konnte. Ihm sowie dem Rat und der Verwaltung der Stadt Göttingen bin ich für die Aufnahme in diese Schriftenreihe sehr dankbar. Der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft und ihrem Landsyndikus Dr. Dr. Lampe sowie dem Herrn Regierungspräsidenten in Hildesheim danke ich für die Gewährung von Beihilfen zur Drucklegung. Herrn Amtsgerichtsrat a. D. Heinz Kelterborn danke ich für die Anregungen und Hilfen bei der Auswertung des Archivmaterials. Heinz Mohnhaupt |
Einleitung |
Ziel der an Hand der Quellen angestellten Untersuchungen ist die Darstellung der "Göttinger Ratsverfassung vom 16. - 19. Jahrhundert". "Ratsverfassung" will hier verstanden sein als die Grundordnung des Rates, nach der sich seine Bestellung (Wahl bzw. Einsetzung) und Zusammensetzung, seine Ämterverteilung und Sitzungen regeln. Diese Grundordnung des Rates ließ sich bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts (und auch darüber hinaus) nur in beschränktem Maße auf klare schriftlich niedergelegte Normen zurückführen. Eine umfassende kodifizierte Ratsverfassung existiert nicht. Vielmehr wurde diese Ordnung in starkem Maße durch gewohnheitsrechtliche ständige Übung geprägt, und sie beruft sich dabei auf "mos solitus", "wontheyt" und "alte herkomen" als legitimierende Quellen.
Nur insoweit es zur Herausarbeitung dieser Quellen unerläßlich war, wurde auch auf Gericht und Verwaltung des Rates und ihre einzelnen Zweige eingegangen. Die Darstellung der Göttinger Gerichtsverfassung und Verwaltung muß besonderen Untersuchungen an Hand des umfangreichen Quellenmaterials des Göttinger Stadtarchivs vorbehalten bleiben.
Bei der Darstellung der Ratsverfassung durfte jedoch der Rat nicht isoliert für sich allein betrachtet werden. Er mußte in seinem Verhältnis zu den ihm widerstreitenden Kräften gesehen werden, dem Landesherrn und Schultheiß einerseits und den Gilden andererseits. Beide haben die Ratsverfassung maßgebend mitgeformt und es galt daher, auch ihren Einfluß auf diese Entwicklung aufzuzeigen. Das Thema umfaßt mit dem 16. - 19. Jahrhundert einen Zeitraum. der sich vom Übergang des Spätmittelalters zur Neuzeit bis zu der durch die französische Revolution und die Steinsche Städtereform geschaffenen Neubesinnung auf die Idee der städtischen Selbstverwaltung erstreckt. Damit war nur ein zeitlicher Rahmen gesteckt, dessen Eingrenzung auf bestimmte zeitliche Punkte sich aus der Beschäftigung mit der Göttinger Geschichte im Zusammenhang mit den stadtgeschichtlichen Ereignissen ergeben mußte. Als zeitlicher Ausgangspunkt boten sich hier die Jahre 1513 - 1515 an, da sie mit ihren revolutionären Ereignissen eine erste entscheidende Veränderung der durch 3 Jahrhunderte hindurch gewachsenen Ratsverfassung bringen. Die weiteren Hauptteile schließen sich in chronologischer Folge an - jeweils eingeteilt nach Schwerpunkt und Abschluß bzw. Neubeginn einer Entwicklung der Ratsverfassung. Den Endpunkt dieser Darstellung mußte das "Verfassungs- und Verwaltungsreglement für die Universitäts-Stadt Göttingen" vom 8. April 1831 bilden. Es ist die letzte speziell für die Stadt Göttingen und ihren Rat erlassene Verfassung und bildet insoweit den Abschluß einer durch 3 Jahrhunderte verfolgten Verfassungsentwicklung. Die notwendige innere Geschlossenheit der Darstellung verlangte daher auch ein Hineingreifen in das 19.Jahrhundert. Die bisher nur in ihrem zeitlichen Ablauf verfolgte "Geschichte der Stadt Göttingen" von A. Saathoff wird hier vorausgesetzt. Um die Tragweite und Bedeutung der revolutionären Ereignisse der Jahre 1513 - 1515 für die Göttinger Ratsverfassung richtig würdigen zu können, soll im 1. Hauptteil der vor dieser Zeit gültige Verfassungszustand dargestellt werden. Er bildet den Hintergrund, vor dem sich die Ereignisse der Jahre 1513 - 1515 abspielten. |