1330
Die erstüberlieferte Brauordnung der Stadt bestimmt, von 12 Mattem Malz 11/2 Fuder Bier und außerdem 2 Zuber Füllbier herzustellen. An Feiertagen darf nicht gebraut werden.
1330 bis 1335
In der ältesten Sammlung von Stadtgesetzen werden u. a. die Zuständigkeiten der geistlichen Gerichte festgelegt, Bestimmungen über das Halten von Schäfern, Schutz der Acker, Geldhandel der Juden, den Stadtscheffel, die Stadtwaage, Gewichte, Fleischscharren und Arbeitslöhne gegeben.
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