Chronik für das Jahr 1582

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1582

Regelung der strittigen Zuständigkeiten zwischen Landesherr und Rat in den 4 Leinedörfern Ellershausen, Grone, Holtensen und Rosdorf durch den Herzog. Die niedere Gerichtsbarkeit in den 4 Dörfern steht dem Rat zu, der die Dörfer vom Herzog zu Lehn empfängt. Die Einnahmen des Leineberg-Gerichtes an Geldstrafen werden zwischen Herzog und Stadt geteilt. In den Feldmarken und Holzungen der Leinedörfer, von Herberhausen und Roringen hat die Stadt nur die niedere Jagd, die hohe nicht, dafür erhält sie jährlich 1 Hirsch, 1 Wildschwein und 2 Rehe. Die Wahl der Bauermeister in den Leinedörfern liegt bei dem Rate, ebenso gehört ihm die Schäferei dort, der Schafschatz aber dem Förster oder der Landschaft. Für geistliche und Ehe-Sachen ist das Hofgericht in Münden oder die herzogliche Kanzlei zuständig. Für Göttinger Bürger besteht Zwang, vor dem Hofgericht als Zeuge zu erscheinen. Die Verwendung der Kalandsgüter f

ür Gründung eines Pädagogiums erneut zugestanden, doch unter der Bedingung der Rückgabe im Falle kaiserlicher Forderung.


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