Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen
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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: |
§ 1
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(1) Die Staatsarchive haben die Aufgabe, aus dem Schriftgut der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes das Archivgut zu ermitteln, zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, instandzusetzen, zu erschließen und nutzbar zu machen. Sie nehmen an der Veröffentlichung und wissenschaftlichen Auswertung des Archivgutes teil. (2) Die Aufgabe nach Absatz 1 betrifft auch das Schriftgut
(3) § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Die Staatsarchive nehmen auch Schriftgut anderer Herkunft an, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie sammeln sonstige Unterlagen zur Ergänzung des Archivgutes. |
§ 2
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(1) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Akten mit Anlagen, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse und Plakate, zudem Siegel und Stempel. Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen, Karteien sowie Dateien einschließlich der Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können. (2) Archivgut ist das Schriftgut, das von bleibendem Wert für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung berechtigter privater Interessen oder für die Forschung ist. |
§ 3
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(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Stellen haben sämtliches Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder das aus sonstigen Gründen ausgesondert werden soll, dem zuständigen Staatsarchiv in regelmäßigen Abständen im Originalzustand zur Übernahme anzubieten. Dazu gehört auch Schriftgut, das nach Rechtsvorschriften des Bundes der Geheimhaltung unterliegt. Spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung ist jegliches Schriftgut zur Übernahme anzubieten. Satz 1 gilt nicht für den Landtag. (2) Daten in automatisierten Dateien sind in Form einer Abbildung zur Übernahme anzubieten. Der Zeitpunkt der Herstellung, die Form der Datenübermittlung und eine etwaige Auswahl der Daten sind vorab zwischen dem Staatsarchiv und der dateiführenden Stelle zu vereinbaren. (3) Daten, die unzulässig gespeichert sind, dürfen nicht angeboten werden. Sind solche Daten dem Staatsarchiv übermittelt worden, so sind sie dort auf Ersuchen der übermittelnden Stelle zu löschen. (4) Das zuständige Staatsarchiv stellt fest, welches Schriftgut Archivgut nach § 2 Abs. 2 ist. Es kann die Pflicht, Schriftgut anzubieten, einschränken. (5) Das Staatsarchiv kann bereits aus Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, das Archivgut ermitteln. (6) Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen können ihr Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv zur Übernahme anbieten. Sie regeln ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich des Archivgutes durch Vereinbarung mit dem zuständigen Staatsarchiv; § 4 Satz 2 sowie §§ 5 und 6 sind anzuwenden. (7) Private sowie Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können ihr Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv anbieten. In Vereinbarungen dieser Personen und Religionsgemeinschaften mit dem zuständigen Staatsarchiv kann von dem §§ 5 und 6 abgewichen werden. |
§ 4
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Archivgut ist auf Dauer und sicher zu verwahren, zu erhalten und vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Archivgut, dem ein bleibender Wert nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zukommt, ist zu vernichten, sofern Aufbewahrungsfristen sowie Rechte von Personen oder Religionsgemeinschaften nach § 3 Abs. 7 Satz 1 nicht entgegenstehen. |
§ 5
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(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieser Vorschrift und im Rahmen der Benutzungsordnung das Recht, auf Antrag Archivgut in den Staatsarchiven zu wissenschaftlichen Zwecken oder bei sonst berechtigtem Interesse zu nutzen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von Werken, die sich unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfaßt haben, dem Staatsarchiv, welches das Archivgut verwahrt, ein Exemplar kostenfrei abzuliefern. § 12 Abs. 2 bis 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes gilt entsprechend. (2) Archivgut darf erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftgutes genutzt werden. Archivgut, das besonderen gesetzlichen Geheimhaltungs-, Sperrungs-, Löschungs- oder Vernichtungsvorschriften des Landes unterlegen hat, darf erst 50 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftgutes genutzt werden. Archivierte Niederschriften von Sitzungen der Landesregierung oder Verschlußsachen dürfen nur genutzt werden, wenn die Vertraulichkeit oder Geheimhaltung aufgehoben worden ist. Ist das nach den Sätzen 1 bis 3 geschützte Archivgut zur Person Betroffener geführt und ist deren Geburts- oder Sterbedatum bekannt oder mit vertretbarem Aufwand aus diesem Archivgut zu ermitteln, so darf es frühestens 10 Jahre nach dem Tode dieser Person oder, falls das Sterbedatum nicht feststellbar ist, 100 Jahre nach deren Geburt genutzt werden. Im übrigen sind schutzwürdige Interessen Betroffener, soweit sie ohne besonderen Aufwand erkennbar sind, angemessen zu berücksichtigen. (3) Für die Nutzung von Archivgut, das dem Sozialgeheimnis unterliegende Daten enthält, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetze vom 6. Januar 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 62) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Nutzung von Archivgut, das nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes der Geheimhaltung unterliegt, oder das Stellen des Bundes dem zuständigen Staatsarchiv nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes übergeben haben, gelten die Fristen des Absatzes 2. (4) Das Staatsarchiv kann die Nutzung von Archivgut auch nach Ablauf der Schutzfristen aus wichtigem Grund einschränken oder versagen, insbesondere wenn
(5) Die Benutzungsordnung kann für bestimmte Arten von Archivgut abweichend von Absatz 2 Satz 1 kürzere Schutzfristen festlegen, wenn öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Das Staatsarchiv kann im Einzelfall eine Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen zulassen, wenn
(6) Archivgut, das schon bei seiner Entstehung als Schriftgut zur Veröffentlichung bestimmt war, unterliegt keinen Schutzfristen. (7) Weitergehende gesetzliche Rechte auf Nutzung bleiben unberührt. Die Nutzung von Archivgut durch die Einrichtungen oder Stellen, von denen es übernommen worden ist, unterliegt keinen Einschränkungen nach diesem Gesetz; dies gilt entsprechend in den Fällen des § 3 Abs. 7. |
§ 6
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(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, soweit
Das Staatsarchiv bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) An Stelle der Auskunft wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag Einsichtnahme in das Archivgut gewährt, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Dateien gespeichert, so kann nur Einsicht in eine Abbildung verlangt werden. (3) Die Auskunft oder die Einsichtnahme wird nicht gewährt, soweit
(4) Machen Betroffene glaubhaft, daß das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie nicht nur unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können die Betroffenen verlangen, daß dem sie betreffenden, erschlossenen Archivgut eine von ihnen eingereichte Gegendarstellung beigefügt wird. Gegendarstellungen müssen sich auf Tatsachen beschränken und sollen die Beweismittel aufführen. Können Betroffene die Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht ausreichend glaubhaft machen, so ist bei dem Archivgut zu vermerken, daß sie die Tatsachenbehauptung bestreiten. |
§ 7
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(1) Der Landtag, die kommunalen Körperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sind verpflichtet, ihr Archivgut zu sichern. Dazu unterhält der Landtag ein eigenes Archiv oder bietet sein Schriftgut nach § 2 Abs. 6 dem zuständigen Staatsarchiv zur Übernahme an. Im übrigen können die in Satz 1 genannten Einrichtungen zur Sicherung ihres Archivgutes eigene oder gemeinsame Archive unterhalten oder ihr Schriftgut dem Archiv einer anderen in Satz 1 genannten Einrichtung oder nach § 3 Abs. 6 dem zuständigen Staatsarchiv zur Übernahme anbieten. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen. (3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Archive unterhalten oder die Abgabe ihres Archivgutes an Archive einer anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung geregelt haben, haben sie ihr Schriftgut diesen Archiven zur Übernahme anzubieten. § 4 Satz 1 sowie die §§ 5 und § 6 gelten entsprechend. Soweit Hochschulen des Landes Archive unterhalten, gelten auch § 3 Abs. 1 bis 5 und § 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Staatsarchivs das Hochschularchiv tritt. Im übrigen regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen die Angelegenheiten ihrer Archive in eigener Zuständigkeit. |
§ 8
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(1) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Niedersachen vom 18. Dezember 1951 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 14 Nr. 43 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1989 vom 19. September 1989 (Nieders. GVBl. S. 345), außer Kraft. Hannover, den 25. Mai 1993 |
Der Niedersächsische Ministerpräsident S c h r ö d e r |
(Nieders. GVBl. Nr. 18 / 1993, ausgegeben am 4. 6. 1993) |